Die Zahlungen der Versicherung an den Geschädigten nach einem Verkehrsunfall können die berücksichtigungsfähigen Werbungskosten mindern.

Erhält der Geschädigte eines Verkehrsunfalls Zahlungen von der Versicherung, so können diese Zahlungen, die die Steuerlast verringernden Werbungskosten mindern. Es sind dann weniger Werbungskosten in Ansatz zu bringen. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Prinzipiell ist es zwar so, dass Einkünfte aus privaten Versicherungen nicht zu den Steuerlast berücksichtigenden Einkommen zählen. Etwas anderes soll dann gelten, wenn das Auto zur Erzielung von Einkünften genutzt werde. Dies, weil die Zahlung der Versicherung die Werbungskosten in der entsprechenden Höhe ersetze, die Werbungskosten im Ergebnis also um den gezahlten Betrag zu kürzen sind (Urteil vom 29.05.2008; Az.: 3 K 1699/05).

Weiter wurde ausgeführt, dass es auch keinen Unterschied machen könne, ob die gezahlten Versicherungsprämien selbst als Werbungskosten geltend gemacht oder berücksichtigt worden seien oder nicht. Dies gelte insbesondere dann, wie im zu entscheidenden Fall, wenn der Geschädigte auf Grund der Versicherungsleistung wirtschaftlich gesehen nicht schlechter, als in der Situation, in der er sich vor dem Umfall befunden habe, stehen würde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 24. Juli 2008